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Gesetzentwurf
Der Niedersächsische Ministerpräsident Hannover, den 01.02.2011
Gesetz zur Neufassung des Niedersächsischen Gesetzes über das Halten von Hunden und zur Änderung des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes
Artikel 1
Niedersächsisches Gesetz über das Halten von Hunden (NHundG)*)
§ 1
Zweck des Gesetzes, Geltungsbereich
(1) Zweck des Gesetzes ist es, Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung vorzubeugen und abzuwehren, die mit dem Halten und dem Führen von Hunden verbunden sind.
(2) Dieses Gesetz gilt für das Halten von Hunden in Niedersachsen durch Hundehalterinnen und Hundehalter, die
1. in Niedersachsen mit alleiniger Wohnung oder mit Hauptwohnung gemeldet sind,
2. den gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen haben,
3. sich länger als zwei Monate ununterbrochen in Niedersachsen aufhalten, wobei unwesentliche Unterbrechungen unberücksichtigt bleiben, oder
4. den Sitz, eine Niederlassung oder eine Betriebsstätte in Niedersachsen haben
sowie für das Führen von Hunden in Niedersachsen.
§ 2
Sachkunde
(1) Einen Hund darf nur halten, wer die dafür erforderliche Sachkunde besitzt. Wird der Hund nicht von einer natürlichen Person gehalten, so muss die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person die erforderliche Sachkunde besitzen.
(2) Im ersten Jahr der Hundehaltung oder Betreuung besitzt die erforderliche Sachkunde, wer eine theoretische Sachkundeprüfung bestanden hat. Ab dem zweiten Jahr der Hundehaltung oder Betreuung besitzt die erforderliche Sachkunde, wer zusätzlich eine praktische Sachkundeprüfung bestanden hat. Gegenstand der theoretischen Sachkundeprüfung muss sein
1. das Halten von Hunden, auch unter Berücksichtigung der tierschutzrechtlichen Anforderun-gen,
2. das Sozialverhalten von Hunden und rassespezifische Eigenschaften von Hunden,
3. das Erkennen und Beurteilen von Gefahrensituationen mit Hunden,
4. das Erziehen und Ausbilden von Hunden und
5. Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.
Die praktische Sachkundeprüfung dient dem Nachweis, dass die Kenntnisse, die Gegenstand der theoretischen Sachkundeprüfung sein müssen, im Umgang mit einem Hund angewendet werden können. Die theoretische Sachkundeprüfung und die praktische Sachkundeprüfung hat bestanden, wer die Gegenstände der Prüfung im Wesentlichen beherrscht.
*) Dieses Gesetz dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. EU Nr. L 376 S. 36).
(3) Die Sachkundeprüfungen werden von Personen und Stellen abgenommen, die eine Fachbehörde zu diesem Zweck anerkannt hat. Die Anerkennung erhält auf Antrag, wer über um-fassende Kenntnisse in Bezug auf die Prüfungsgegenstände nach Absatz 2 Satz 3 verfügt und die-se im Umgang mit Hunden anwenden und vermitteln kann. Eine Stelle wird anerkannt, wenn die verantwortliche Person die Voraussetzungen nach Satz 2 erfüllt.
(4) Eine Person oder Stelle, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Aner-kennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als anerkannt. Auf Antrag der Person oder Stelle wird die Geltung der Anerkennung in Niedersachsen von der Fachbehörde bestätigt. Die Fachbehörde kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.
(5) Das Anerkennungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat die Fachbehörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten über den Antrag auf Anerkennung entschieden, so gilt die Anerkennung als erteilt; im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Aner-kennung erhalten hat und die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies der Fach-behörde oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
(6) Eine theoretische oder praktische Sachkundeprüfung muss nicht bestanden haben, wer eine gleichwertige Prüfung bestanden hat. Welche Prüfungen gleichwertig sind, macht das Fachministerium im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt.
(7) Die erforderliche Sachkunde besitzt auch, wer
1. über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren einen Hund gehalten oder betreut hat,
2. Tierärztin oder Tierarzt oder Inhaberin oder Inhaber einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs ist,
3. Brauchbarkeitsprüfungen für Jagdhunde abnimmt oder eine solche Prüfung mit einem Hund erfolgreich abgelegt hat,
4. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. a oder b des Tierschutzgesetzes zum gewerbsmäßigen Züchten oder Halten von Hunden oder zum gewerbsmäßigen Handel mit Hunden besitzt,
5. für die Betreuung eines Diensthundes des Bundes, eines Landes, einer der Aufsicht des Bun-des oder eines Landes unterstehenden juristischen Person des öffentlichen Rechts oder fremder Streitkräfte verantwortlich ist,
6. für die Betreuung eines Hundes verantwortlich ist, der für den Katastrophenschutz oder im Rettungsdienst eingesetzt wird, oder
7. einen Blindenführhund oder einen Behindertenbegleithund hält.
§ 3
Kennzeichnung
Ein Hund, der älter als sechs Monate ist, darf nur gehalten werden, wenn er durch ein elekt-ronisches Kennzeichen (Transponder) mit einer Kennnummer gekennzeichnet ist. Der Transponder muss in der Codestruktur und dem Informationsgehalt dem Standard ISO 11784 („Radiofrequency identification of animals - Code structure“, Ausgabe August 1996) entsprechen. Die im Transponder festgelegte Information muss einmalig und darf nach der Herstellung nicht veränder-bar sein. Der Transponder muss den im Standard ISO 11785 („Radio-frequency identification of
animals - Technical Concept“, Ausgabe Oktober 1996, Berichtigung Dezember 2008) festgelegten technischen Anforderungen entsprechen. 5Die ISO-Normen können bei der Beuth-Verlag GmbH, 10772 Berlin, bezogen werden; sie sind beim Deutschen Patent- und Markenamt archivmäßig gesi-chert niedergelegt.
§ 4
Einen Hund, der älter als sechs Monate ist, darf nur halten, wer für die durch den Hund ver-ursachten Schäden eine Haftpflichtversicherung hat, bei der Personenschäden mit mindestens zu 500 000 Euro und Sachschäden mit mindestens zu 250 000 Euro versichert sind. Zuständige Stel-le nach § 117 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die Gemeinde. Satz 1 gilt nicht für juristische Personen des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 5
Allgemeine Pflichten
(1) Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von ihnen keine Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen.
(2) Wer einen Hund hält, der älter als sechs Monate ist, hat vor Vollendung des siebten Lebensmonates des Hundes gegenüber der das zentrale Register (§ 15) führenden Stelle Folgendes anzugeben:
1. seinen Namen, bei natürlichen Personen auch Vorname, Geburtstag und Geburtsort,
2. seine Anschrift,
3. das Geschlecht und das Geburtsdatum des Hundes,
4. die Rassezugehörigkeit des Hundes oder, soweit feststellbar, die Angabe der Kreuzung und
5. die Kennnummer des Hundes (§ 3 Satz 1).
Ist der Hund bei der Aufnahme der Hundehaltung älter als sechs Monate, so sind die Angaben in-nerhalb eines Monats nach Aufnahme der Hundehaltung zu machen.
(3) Die folgenden Änderungen hat die Hundehalterin oder der Hundehalter innerhalb eines Monats gegenüber der das zentrale Register führenden Stelle anzugeben:
1. die Aufgabe des Haltens des Hundes,
2. das Abhandenkommen und den Tod des Hundes sowie
3. Änderungen der Anschrift.
§ 6
Gefährliche Hunde
(1) Erhält die Fachbehörde einen Hinweis darauf, dass ein Hund, der von einer Hundehalterin oder einem Hundehalter nach § 1 Abs. 2 gehalten wird, eine gesteigerte Aggressivität aufweist, ins-besondere
1. Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
2. auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen. Ist der Hund auf seine Fähigkeit zu sozialverträglichem Verhal-ten in einem Test, der dem Wesenstest nach § 12 entspricht, überprüft worden und liegen der Fachbehörde Ergebnisse der Überprüfung vor, so können diese berücksichtigt werden. Ergibt die
Prüfung nach Satz 1 Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so stellt die Fachbehörde fest, dass der Hund gefährlich ist. Ergibt die Prüfung lediglich tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so kann sie die im Einzelfall erforderlichen Maßnah-men anordnen. Die Klage gegen die Feststellung nach Satz 3 und die Klage gegen eine Maßnah-me nach Satz 4 haben keine aufschiebende Wirkung.
(2) Wer einen Hund hält, der außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes durch Einzelentscheidung als gefährlich eingestuft worden ist, hat dies der Fachbehörde unverzüglich mitzu-teilen. Die Fachbehörde hat zu prüfen, ob der Hund gefährlich ist; Absatz 1 Sätze 2 bis 5 gilt ent-sprechend.
§ 7
Erlaubnisvorbehalt für das Halten gefährlicher Hunde
(1) Das Halten eines Hundes, dessen Gefährlichkeit nach § 6 festgestellt worden ist, bedarf der Erlaubnis der Fachbehörde.
(2) Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen nicht
1. die Inhaberinnen und Inhaber einer Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes zum Halten von Hunden in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung für die dort gehaltenen Hunde und
2. juristische Personen des öffentlichen Rechts für die von ihnen gehaltenen Diensthunde.
§ 8
Beantragung der Erlaubnis
Beantragt eine Hundehalterin oder ein Hundehalter eine Erlaubnis nach § 7, so gilt das Hal-ten des gefährlichen Hundes bis zur Entscheidung über den Antrag als erlaubt. Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist der gefährliche Hund anzuleinen und hat einen Beißkorb zu tragen.
§ 9
Voraussetzungen und Inhalt der Erlaubnis
(1) Die Erlaubnis nach § 7 ist nur zu erteilen, wenn
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter
a) das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) die zum Halten des Hundes erforderliche Zuverlässigkeit (§ 10) und persönliche Eignung (§ 11) besitzt und
c) nach der Feststellung der Gefährlichkeit des Hundes eine praktische Sachkundeprüfung mit dem Hund bestanden hat sowie
2. die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten durch einen Wesenstest (§ 12) nachgewiesen ist.
(2) Ist die Hundehalterin oder der Hundehalter keine natürliche Person, so sind die Anforde-rungen des Absatzes 1 Nr. 1 durch die für die Betreuung des Hundes verantwortliche Person zu er-füllen.
(3) Die Hundehalterin oder der Hundehalter hat der Behörde innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung die Unterlagen vorzulegen, die erforderlich sind, um das Vorliegen der Erlaub-nisvoraussetzungen zu prüfen. Die Frist kann auf Antrag einmal um höchstens drei Monate verlän-gert werden. Nach Ablauf der Frist ist die Erlaubnis zu versagen.
(4) Die Erlaubnis kann befristet und unter Vorbehalt des Widerrufs erteilt sowie mit Bedingun-gen und Auflagen verbunden werden. Auflagen können auch nachträglich aufgenommen, geändert oder ergänzt werden.
(5) Die Klage gegen die Versagung der Erlaubnis hat keine aufschiebende Wirkung.
§ 10
Zuverlässigkeit
Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer
1. wegen
a) einer vorsätzlich begangenen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Unversehrt-heit oder
b) einer Straftat nach dem Tierschutzgesetz, dem Waffengesetz, dem Gesetz über die Kon-trolle von Kriegswaffen, dem Sprengstoffgesetz oder dem Bundesjagdgesetz zu einer Geldstrafe von mehr als 60 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe
rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurtei-lung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind, oder
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen hat.
Zur Prüfung der Zuverlässigkeit hat die Hundehalterin oder der Hundehalter ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes zu beantragen. Die Fachbehörde kann im Rahmen der Prüfung der Zuverlässigkeit eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen.
§ 11
Persönliche Eignung
(1) Die erforderliche persönliche Eignung besitzt in der Regel nicht, wer
1. geschäftsunfähig ist,
2. aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut wird,
3. von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig ist oder
4. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen kann.
(2) Sind Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die persönliche Eignung begründen, so kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
§ 12
Wesenstest
(1) Die Fähigkeit des Hundes zu sozialverträglichem Verhalten ist durch einen Wesenstest nachzuweisen, der gemäß den Vorgaben des Fachministeriums „Wesenstest für Hunde“ (3. Aufla-ge, März 2003, im Internet verfügbar unter www.ml.niedersachsen.de) durchgeführt worden ist. Der Wesenstest wird von einer vom Fachministerium zugelassenen Person durchgeführt. Die Zu-lassung wird Tierärztinnen und Tierärzten sowie Personen, die eine Erlaubnis nach § 2 Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung besitzen, auf Antrag erteilt, wenn sie vertiefte Kenntnisse und Erfahrun-gen in der Verhaltenstherapie mit Hunden haben.
(2) Eine Person, die
1. in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union,
2. in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
3. in einem Staat, demgegenüber die Mitgliedstaaten der Europäischen Union vertragsrechtlich zur Gleichbehandlung seiner Staatsangehörigen verpflichtet sind,
nach gleichwertigen Anforderungen oder in einem anderen Bundesland eine entsprechende Aner-kennung erhalten hat, gilt in Niedersachsen als zugelassen. Auf Antrag der Person wird die Gel-tung der Zulassung in Niedersachsen vom Fachministerium bestätigt. Das Fachministerium kann die Vorlage von Nachweisen verlangen.
(3) Das Zulassungsverfahren kann über eine einheitliche Stelle nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes abgewickelt werden. Hat das Fachministerium nicht innerhalb ei-ner Frist von drei Monaten über den Antrag auf Zulassung entschieden, so gilt die Zulassung als er-teilt; im Übrigen findet § 42 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung. Wer eine Zulas-sung erhalten hat und die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt, hat dies dem Fachminis-terium oder einer einheitlichen Stelle mitzuteilen.
§ 13
Führen eines gefährlichen Hundes
(1) Ein gefährlicher Hund darf nur von der Hundehalterin oder dem Hundehalter persönlich oder von einer damit beauftragten Person geführt werden, die eine Bescheinigung nach Satz 2 be-sitzt. Die Fachbehörde stellt einer anderen Person als der Hundehalterin oder dem Hundehalter auf Antrag eine Bescheinigung darüber aus, dass sie den gefährlichen Hund führen darf, wenn die Person die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 1 erfüllt.
(2) Beim Führen des gefährlichen Hundes außerhalb eines ausbruchsicheren Grundstücks hat
1. die Hundehalterin oder der Hundehalter die Erlaubnis nach § 7 und
2. die beauftragte Person die Erlaubnis nach § 7 und die Bescheinigung nach Absatz 1 Satz 2
mitzuführen und der Gemeinde auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke ist ein gefährlicher Hund anzuleinen oder hat ei-nen Beißkorb zu tragen.
§ 14
Mitwirkungspflichten, Betretensrecht
(1) Soweit es zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlich ist, haben Personen, die einen Hund halten oder führen, auf Verlangen der Gemeinde oder der Fachbehörde die den Hund betref-fenden Feststellungen zu ermöglichen, Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen. Die zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwor-tung sie oder eine der in § 383 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Personen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswid-rigkeiten aussetzen würde.
(2) Beschäftigte und sonstige Beauftragte der Gemeinde und der Fachbehörde dürfen, soweit es zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
1. Grundstücke mit Ausnahme von Wohngebäuden jederzeit und
2. Betriebsräume während der Betriebszeiten
betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgeset-zes) wird insoweit eingeschränkt.
§ 15
Zentrales Register
(1) Das Fachministerium führt ein zentrales Register, in dem die Angaben der Hundehalterinnen und Hundehalter nach § 5 Abs. 2 und 3 gespeichert werden. Das Register dient der Identifizie-rung eines Hundes, der Ermittlung der Hundehalterin oder des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
(2) Das Fachministerium kann das Führen des zentralen Registers einer Landesbehörde übertragen. ES kann auch eine juristische Person des Privatrechts mit deren Einverständnis durch Verwaltungsakt oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag mit dem Führen des zentralen Registers beauftragen, wenn die Beauftragte die Gewähr für eine sachgerechte Erfüllung der Aufgabe bietet. Das Fachministerium macht die Übertragung oder Beauftragung im Niedersächsischen Ministerial-blatt bekannt. Die Beauftragte unterliegt der Fachaufsicht des Fachministeriums.
(3) Die Fachbehörde und die Gemeinde können im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung nach die-sem Gesetz Auskunft aus dem zentralen Register einholen.
§ 16
Überwachung, sonstige Maßnahmen
(1) Die Gemeinde überwacht die Einhaltung der §§ 2 bis 4, 5 Abs. 2 und 3 sowie des § 13. Sie kann die zur Einhaltung dieser Vorschriften im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen treffen.
(2) Die Fachbehörde überwacht die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes im Übrigen. Sie kann die zur Einhaltung dieser Vorschriften im Einzelfall erforderlichen Maßnahmen unbe-schadet der Vorschriften dieses Gesetzes nach Maßgabe des Niedersächsischen Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (Nds. SOG) treffen. Sie soll Hundehalterinnen und Hunde-haltern, die
1. a) wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat gegen das Leben oder die körperliche Un-versehrtheit rechtskräftig verurteilt worden sind, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung fünf Jahre noch nicht verstrichen sind,
b) geschäftsunfähig sind,
c) aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung nach § 1896 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betreut werden oder
d) von Alkohol oder Betäubungsmitteln abhängig sind,
aufgeben, den Hund außerhalb ausbruchsicherer Grundstücke anzuleinen oder mit einem Beißkorb zu versehen, oder das Halten oder Führen des Hundes untersagen,
2. wiederholt oder gröblich gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben, das Halten oder Führen des Hundes untersagen, wenn Tatsachen den Verdacht rechtfertigen, dass sie weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen werden,
3. aufgrund geringer körperlicher Kräfte den Hund nicht sicher führen können, das Halten oder das Führen des Hundes untersagen.
In den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 kann die Fachbehörde die Beibringung eines fachärztlichen oder fachpsychologischen Gutachtens anordnen.
(3) Die Befugnis der nach § 55 Nds. SOG zuständigen Behörden, Verordnungen zur Abwehr abstrakter von Hunden ausgehender Gefahren zu erlassen, bleibt unberührt.
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(Ausgegeben am 01.02.2011)
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