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Tierhalterhaftpflicht gem. § 833 BGB

>Home >Haftung des Tierhalters

 Die Tierhalterhaftpflicht - Hundehaftpflicht Pferdehaftpflicht

Die Haftung des Tierhalters wird im § 833 BGB geregelt.

Es wir zwischen Nutztieren und anderen Tieren - auch Luxustier genannt - unterschieden.. Ein Nutztier dient dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters - die Tiere des Bauens zum Beispiel sind Nutztiere. Im Gegensatz dazu sind der Hund oder das Pferd einer Privatperson ein Luxustier..

Für die Haftung ist diese Unterscheidung enorm wichtig, denn der private Halter eines Hundes oder Pferdes (also “Luxustier”) muss auch dann einen Schaden zahlen, wenn kein eigenes Verschulden vorliegt (Gefährdungshaftung). Der §833 BGB sagt :”Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die  Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist  derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den  daraus entstehenden Schaden zu ersetzen”

Lediglich der Halter eines Nutztieres (in unserem Beispiel also der Bauer)  kann sich entlasten, d.h. eine Ersatzpflicht entfällt, wenn kein Verschulden vorliegt oder wenn der Schaden  trotz erforderlicher Sorgfalt entstanden wäre. - der private Nutzer eines Hundes oder Pferdes muss jedoch haften, ob mit oder ohne Verschulden-
 

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